Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alois Willinger Ges.m.b.H.
Enzersfelderstraße 18, 2202 Königsbrunn im Weinviertel
Handy: 0664 /43 30 961 Telefon: 02262/67 41 37 Fax: 02262/67 41 37-4

E-Mail: office@holzbau-willinger.at  Internet: https://www.holzbau-willinger.at/

1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Für den Geschäftsverkehr der Alois Willinger Ges.m.b.H, im Folgenden „AW“, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende
oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden – werden nur
dann Vertragsbestandteil, wenn dies von AW ausdrücklich und
schriftlich bestätigt wurde.

2. Angebot, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss
2.1. Angebote bzw. Kostenvoranschläge von AW sind freibleibend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2. Ist der Kunde Unternehmer, sind Angebote bzw. Kostenvoranschläge entgeltlich.
2.3. Der Vertrag kommt mit Annahme des Angebots bzw. Kostenvoranschlages durch den Kunden oder mit Übermittlung der Auftragsbestätigung durch AW zustande.
2.4. Erfolgt der Vertragsabschluss im Wege des Fernabsatzes und ist
der Kunde Verbraucher iSd § 1 KSchG, besteht aufgrund der Natur der Leistungen (Anfertigung nach Kundenspezifikation) kein
Rücktrittsrecht iSd § 11 FAGG.

3. Lieferungs- & Leistungstermine
3.1. Lieferungs- & Leistungstermine von AW verstehen sich nach Materialverfügbarkeit.
3.2. Termine werden von AW nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind,
falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden.
3.3. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest
zwei-wöchigen – Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht
bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich
dessen Verzug vorliegt.
3.4. Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet, an AW
Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. zu bezahlen.
3.5. AW kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer,
vom Kunden verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten
zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen.

4. Entgelt, Zahlungsbedingungen
4.1. Preise für die Leistungen von AW sind dem jeweiligen Angebot
bzw. Kostenvoranschlag zu entnehmen.
4.2. Sofern nichts Abweichendes angeführt ist, verstehen sich Preise
von AW exklusive Fracht-, Liefer-, Versandkosten und Steuern.
4.3. Sofern das Angebot bzw. der Kostenvoranschlag nichts Abweichendes vorsieht, hat der Kunde 25 % des vereinbarten Entgelts
bei Vertragsabschluss zu entrichten.
4.4. AW ist berechtigt, Teilrechnungen zu legen bzw. Materialkosten
als Akontozahlung vor deren Bestellung vom Kunden zu fordern
und die Bestellung vom Zahlungseingang abhängig zu machen.
4.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen allenfalls gewährte Ermäßigungen.
4.6. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Entgeltzahlung nicht
nach, ist AW berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis
zur Zahlung durch den Kunden einzustellen (§ 1052 ABGB).

5. Preisänderung
5.1. AW ist berechtigt, Entgelte bzw. Preise zu ändern, wenn sich Kosten, die nicht in der Sphäre von AW entstehen (Lieferkosten, Materialkosten, Arbeitnehmerkosten, Energiekosten, Transportkosten etc.) ebenfalls ändern.
5.2. Preisänderungen iHv 25 % des Nettopreises einer jeweiligen
Leistung sind vom Kunden hinzunehmen.
5.3. Die Preisänderungen sind dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.
Ändert sich das vereinbarte Nettoentgelt um mehr als 25%, kann
der Kunde binnen 14 Tagen schriftlich (§ 886 ABGB) widersprechen. In diesem Falle hat AW das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu den ursprünglichen Bedingungen zzgl. eines Erhöhungsbetrages von 25 % auszuführen. Widerspricht der
Kunde nicht, ist er an die Preisänderung gebunden.
5.4. Entgelte für Dauerschuldverhältnisse (Wartungsverträge etc.)
sind nach dem VPI 2020 wertgesichert. Als Ausgangsbasis wird
der Monat zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses herangezogen.

6. Wechselseitige Rechte und Pflichten
6.1. Der Kunde verpflichtet sich AW bestmöglich bei der Leistungserbringung zu unterstützen. Er wird sämtliche benötigten
Informationen erteilen und mit Programmen und Arbeitsabläufen vertraute Mitarbeiter für erforderliche Gespräche zur Verfügung stellen.
6.2. Der Kunde stellt AW oder von AW beauftragten Dritten den zur
Ausführung des Auftrags benötigten Zugang zu Systemen, sowie
Räume, Arbeitsplätze, Strom- und Wasserzufuhr und sonstige
technische Hilfsmittel, Unterlagen und/oder Informationen in
ausreichendem Umfang uneingeschränkt zur Verfügung.
6.3. Soweit der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, ist AW bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten von
seiner Leistungspflicht befreit.
6.4. Der Kunde ist zur Einholung aller für das Bauvorhaben erforderlichen Bewilligungen bzw. Genehmigungen auf seine Kosten verpflichtet und versichert, über sämtliche zur Leistungsausführung
von AW erforderlichen verwaltungsrechtlichen bzw. behördlichen Bewilligungen zu verfügen und verpflichtet sich, AW im
Falle einer allfälligen Inanspruchnahme schad- und klaglos zu
halten.
6.5. Werden vom Kunden Pläne bereitgestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern die Unrichtigkeit
nicht offenkundig ist oder Naturmaß vereinbart wurde.
6.6. Sind Weisungen des Kunden unrichtig oder unvollständig bzw.
Vorleistungen anderer Unternehmen ungeeignet, hat AW bei
Kenntnis den Kunden darüber umgehend zu informieren. Sämtliche dadurch entstehende Mehraufwände trägt der Kunde.
6.7. Lieferungen und Leistungen von AW sind vom Kunden oder einer
vom Kunden bevollmächtigten Person entgegenzunehmen bzw.
abzunehmen.
6.8. Kommt der Kunde seiner Annahmeobliegenheit bzw. Abnahmeobliegenheit nicht nach, ist AW nach eigenem Ermessen berechtigt, das Liefergut entweder beim Kunden abzustellen oder auf
Kosten des Kunden zu lagern bzw. die Leistungen zu dokumentieren und die Baustelle zu verlassen.
6.9. Kunden haben das von AW verbaute bzw. bereitgestellte Material entsprechend zu warten und zu pflegen. Bei unsachgemäßer
Wartung bzw. Produktpflege verfallen sämtliche diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche des Kunden.
6.10. Sofern der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt bzw. gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet
oder ein solches wegen kostendeckendem Vermögen zurückgewiesen wird oder allgemein die Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist AW berechtigt, bis zur vollständigen Zahlung die Leistungserbringung einzustellen.
6.11. Strengt der Kunde ein gerichtliches Verfahren gegen AW an, so
ist AW berechtigt, die Leistungspflicht für die Dauer des Verfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss auszusetzen.

7. Leistungen, Lieferung
7.1. AW ist an den im Vertrag dargelegten Leistungsumfang gebunden.
7.2. Kommt es nach Vertragsabschluss zu Änderungs- bzw. Erweiterungswünschen des Kunden, ist AW nicht daran gebunden.
7.3. Sind Änderungs- bzw. Erweiterungswünsche jedoch technisch
notwendig, hat AW diese bestmöglich zu berücksichtigen und in
die Leistungsausführung zu integrieren.
7.4. Jedenfalls wird AW bei etwaigen Mehr- oder Zusatzleistungen
dem Kunden nach eigenem Ermessen entweder ein gesondertes
Angebot legen oder entsprechende Mehrleistungen dokumentieren und dem Kunden in Rechnung stellen.
7.5. Zumutbare, sachlich gerechtfertigte oder geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt (z.B.
Materialabweichungen, Verschraubungen, Halterungen).
7.6. Sofern der Lieferort nicht am Kundenstandort vereinbart wurde
oder dies sich aus Natur und Zwecks der Leistung ergibt, ist der
Erfüllungsort am Unternehmenssitz von AW.
7.7. Bestellungen des Kunden gelten mangels anderer Vereinbarung
„exklusive Montage“.
7.8. AW ist nach eigenem Ermessen berechtigt, Teillieferungen bzw.
Teilleistungen durchzuführen.

8. Material, Eigentumsvorbehalt
8.1. Holzbaumeisterarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder Lärche
zu verstehen, wenn nicht ausdrücklich andere Holzarten ausdrücklich vereinbart wurden. Überhaupt ist AW dazu berechtigt,
jedwede Holzarten zu verwenden, die sich zur Leistungserbringung eignen.
8.2. Da Holz ein natürlicher Rohstoff ist, können Farb-, Form- sowie
Strukturänderungen auftreten. Ebenfalls kann es, vor allem im
Außenbereich, zu geringfügigen Rissbildungen und Verfärbungen kommen. Hierbei handelt es sich um keinen Mangel.
8.3. Stellt der Kunde AW Material zur Verfügung, ist AW berechtigt,
einen Betrag von 10 % des eigenen Verkaufspreises oder jenes
Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.
8.4. Alle gelieferten und montierten Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von AW.

9. Gewährleistung
9.1. AW leistet dafür Gewähr, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen dem Vertrag entsprechen. AW haftet also dafür, dass die
Waren bzw. Leistungen die bedungenen oder die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben.
9.2. Die Leistung bzw. Ware entspricht dem Vertrag, wenn der Kunde
nicht binnen 3 Tagen nach Leistungserhalt gegenüber AW einen
Mangel schriftlich (§ 886 ABGB) anzeigt. Unterlässt der Kunde
diese Anzeige, so können Ansprüche auf Gewährleistung, auf
Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend gemacht werden.
9.3. Ist der Kunde Unternehmer, hat er zu beweisen, dass ein später
hervorkommender Mangel bereits in seiner Anlage zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.
9.4. AW ist berechtigt, die Art und den Zeitraum der Gewährleistung
zu bestimmen.
9.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.
9.6. Ist der Kunde Verbraucher iSd § 1 KSchG sind die Bestimmungen
des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG) anzuwenden.

10. Haftung und Schadenersatz
10.1. AW haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. AW
haftet, ausgenommen für Personenschäden, nicht für leichte
Fahrlässigkeit.
10.2. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folgeschäden, bloße Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet AW nicht.
10.3. AW haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder
einem nicht AW zuzurechnenden Subunternehmer verursacht
wurden, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war.
10.4. Die Haftung von AW ist der Höhe nach betraglich mit der Auftragssumme beschränkt.
10.5. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegen AW beträgt 6 Monate.

11. Höhere Gewalt
11.1. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und selbst durch äußerste Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, welches der Leistungserbringung entgegensteht.
11.2. Im Falle höherer Gewalt, die der Leistungserbringung von AW
vorübergehend entgegensteht, verlängert sich die Leistungspflicht von AW entsprechend.

12. Geheimhaltung
12.1. Der Kunde verpflichtet sich, über sämtliche ihm von AW zugänglich gemachten oder zur Verfügung gestellten oder Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese
ohne Zustimmung von AW Dritten in keiner wie immer gearteten
Weise zugänglich zu machen. Dazu zählen insbesondere die von
AW bereitgestellten Angebote, Pläne und Skizzen.
12.2. Im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht, verpflichtet sich der Kunde, AW eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe der Auftragssumme
zu zahlen.
12.3. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt während der Vertragslaufzeit aufrecht und endet 5 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

13. Geistiges Eigentum
13.1. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches stehen und verbleiben im
geistigen Eigentum von AW. Jede Verwertung, Vervielfältigung
oder sonstige Weitergabe bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch AW.
13.2. Bei einer Verwendung von geistigem Eigentum entgegen Punkt
13.1 verpflichtet sich der Kunde 25 % der Planungs- bzw. Herstellungskosten an AW zu zahlen. Dies ungeachtet aller Urheberrechtlichen Ansprüche.

14. Eigenwerbung und Logoverwendung
14.1. Der Kunde räumt AW das Recht ein, den Kunden unter Abbildung
etwaiger Logos bzw. Marken zu nennen, insbesondere, aber
nicht ausschließlich auf der Webseite von AW.
14.2. Der Kunde räumt AW das Recht ein, sämtliche Arbeitsergebnisse
bzw. Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung während und nach Beendigung dieses Vertrages unentgeltlich zu
nutzen.

15. Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1. Auf das Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des in Österreich geltenden Internationalen Privatrechts anzuwenden.
15.2. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich seines gültigen Zustandekommens ist das sachlich zuständige Gericht am Firmensitz von AW ausschließlich zuständig.

16. Zustellungen, Zugang von Erklärungen
16.1. Zustellungen an den jeweiligen Vertragspartner erfolgen auf
dessen zuletzt schriftlich bekannt gegebene physische oder
elektronische Adresse.
16.2. E-Mails gelten beim Vertragspartner am selben Tag als zugegangen, sofern beim Senden keine Fehlermeldung erscheint.
16.3. Schriftstücke per Post gelten, sofern sie im Inland zugestellt werden innerhalb von 2 Tagen, sofern sie ins Ausland zugestellt werden innerhalb von 7 Tagen nach Absendung als zugegangen.

17. Nebenabreden, Schriftform
17.1. Zu diesem Vertrag bestehen keine mündlichen Nebenabreden.
17.2. Änderungen oder Ergänzungen zu Verträgen sind nur wirksam,
wenn sie schriftlich vereinbart werden.
17.3. Erklärungen von AW sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich
(E-Mail, Brief) erfolgen. Erklärungen, die Mitarbeiter von AW gegenüber Kunden abgeben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der nachträglichen schriftlichen Genehmigung von AW.

18. Schlussbestimmungen
18.1. Der Einsatz von Subunternehmern durch AW ist stets zulässig.
18.2. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von AW mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
18.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein oder infolge der Änderung der Rechtslage nichtig oder unwirksam werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung im Weg der ergänzenden
Vertragsauslegung als vereinbart, die dem beabsichtigten Zweck
der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung am nächsten
kommt. Sinngemäßes gilt für Lücken dieses Vertrages.